Kosten & Kostenübernahme

Jeder, der einen Gebärdensprachdolmetscher benötigt, kann ihn bei uns bestellen. Wenn Menschen mit einer Hörbehinderung einen Dolmetscher bestellen, werden häufig die Kosten von den zuständigen Leistungsträgern übernommen: Für viele Bereiche des alltägliche Lebens geben gesetzliche Regelungen vor, wer die Kosten für Gebärdensprachdolmetscherleistungen bezahlt.

Hier einige Beispiele für Kostenübernahmen:

Sozialleistungsträger
  • Krankenkassen: z.B. Arztbesuche, Physiotherapie (erster und letzter Termin/bei Behandlungswechsel), ambulante Krankenhaustermine
  • Krankenhaus: stationäre Krankenhausbehandlungen
  • Die Pflegekassen: z.B. Beratungsgespräche
  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund: z.B. Beratungsgespräche, Kontenklärung
  • Die Berufsgenossenschaften: im Rahmen von Leistungen der Berufsgenossenschaften
  • Die Bundesagentur für Arbeit und die Agenturen für Arbeit/Jobcenter: Beratungsgespräche, Vorstellungsgespräche, z.T. Probearbeit/Einarbeitung
    Hinweis: Bitte immer vorab mit der Arbeitsagentur bzw. mit dem Jobcenter klären oder der Landesdolmetscherzentrale Kontaktdaten/Unterlagen zusenden.
  • Sozialamt: z.B. Gespräche, Hilfeplangespräche, Frühförderung (nach der Diagnostik)
  • Jugendamt: z.B. Gespräche, Beratungen
  • und weitere mehr

Zwei Gesetze verpflichten Sozialleistungsträger zur Kostenübernahme

  • SGB I §17 Abs.2 („Ausführung von Sozialleistungen“) in Verb. Gesetz z. Änderung des 4. B. SGB und anderer Gesetze Art.2 und
  • SGB X § 19 (Verständigung mit den Sozialleistungsträgern)
Landesbehörden
  • SächsKHilfVO (bei Verwaltungsverfahren)
Kommunale Behörden
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen/meist müssen die Kosten privat gezahlt werden. Ausnahme: Sozialamt/Jugendamt (Grund: Sozialleistungsträger)
Integrationsamt
Integrationsamt (Arbeitsleben) (in Sachsen beim: Kommunalen Sozialverband Sachsen) Vereinbarung zwischen Integrationsamt und der Landesdolmetscherzentrale für Gebärdensprache

  • Das Vereinfachte Verwaltungsverfahren (VVV) z.B.: Teamsitzung, Dienstberatung, Betriebsversammlung, Personalgespräch, Betriebsfeier, Weiterbildung (bis zu 3 Tage)

Beantragung erfolgt anhand eines Antragsformulars bei der Landesdolmetscherzentrale für Gebärdensprache. Sowohl Arbeitgeber als auch der hörbehinderte Arbeitnehmer können den Antrag stellen.

Einsatzbereiche außerhalb des VVV:

  • Arbeitsassistenz
  • Fort- und Weiterbildungen (ab 4 Tagen)
  • und weiteres mehr

Beantragung mit einer normalen Dolmetscheranforderung bei der Landesdolmetscherzentrale für Gebärdensprache.

Gericht
Bei Gerichtsverhandlungen/-prozessen zahlt das Gericht die Kosten. Grundlage ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)Abschnitt 1/Allgemeine Vorschriften§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

Polizei
  • z.B. Anzeige/Vernehmung/Zeugenaussage

Die Vergütung erfolgt gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Hinzuziehung und Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern durch die Polizei vom 11. Februar 2015.

Eine Vergütung nach JVEG erfolgt nur dann nach den Kostensätzen des JVEG, wenn die Heranziehung von Dolmetschern und Übersetzern im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Rechtsanwalt & Notar
  • Rechtsanwalt: Bitte den Rechtsanwalt fragen, ob Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe beantragt werden kann. Wenn die Beantragung nicht möglich ist, müssen die Kosten von den Kunden privat bezahlt werden.
  • Notar: Kunden müssen die Dolmetscherkosten privat bezahlen.
Elternabende & Elterngespräche
  • Seit Juli 2019 besteht ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme und Vergütung von Gebärdensprachdolmetscherleistungen (Sächsisches Inklusionsgesetz) bei Elternabenden und Elterngesprächen in Schulen und Kitas
  • Weiterhin besteht der Rechtsanspruch im Rahmen von Verwaltungsverfahren
Evangelische Kirche
  • Einsätze für folgende evangelische Gottesdienste:
    Trauung, Taufe, Konfirmation, Beerdigung/Trauerfeier
  • der Antrag muss VOR dem Termin bei einem evangelischen Seelsorger für Gehörlose gestellt werden

Bedingung: evangelische gehörlose Personen nehmen zu oben genannten Anlässen an einem Gottesdienst in einer hörenden evangelischen Gemeinde teil.

Die DAFEG übernimmt auf Antrag die Kosten.

Privater Bereich

Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) gibt es für Menschen mit Hörbehinderung eine Erleichterung zur Finanzierung  von Gebärdensprachdolmetscherleistungen für die private Teilhabe.

Das SGB IX §82 besagt nun, dass gehörlose bzw. hörbehinderte Menschen Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher*innen oder andere Kommunikationshilfen haben. Das gilt für „die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass“. Es geht nicht um alltägliche Gespräche.

Besondere Anlässe sind z.B.:

  • Rechtsanwalt / Notar
  • Banken und Versicherungen
  • Autokauf / Hauskauf
  • Familienfeiern wie Hochzeit, Taufe, Beerdigung
  • Eigentümerversammlungen
  • Politische Veranstaltungen
  • Beratungsstellen
  • usw.

Die Leistungen sind weiterhin von Einkommen und Vermögen abhängig, aber die Grenzen sind jetzt günstiger. Es können viel mehr Menschen die Leistungen erhalten.

Wichtig:
Die Kostenübernahme muss  beim Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragt werden (meistens: Sozialamt).

Für alle weiteren privaten Bereiche und den Freizeitbereich müssen die Kunden die Kosten häufig selbst übernehmen.

Was kostet ein Dolmetscher?
Die Kostenregelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Simultandolmetschen sind die Grundlage für fast alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Dolmetscherleistungen. Sie gelten für die Gerichte, für die Sozialleistungsträger, für die Bundesbehörde und für die Sächsischen Landesbehörden. Auch das Integrationsamt lehnt sich in Teilen daran an.


JVEG

Einsatzzeit (Dolmetschzeit + Fahrtzeit):

  • 1 Stunde = €85,-
  • jede angefangene halbe Stunde = €42,50

Wegstreckenentschädigung (pro Km):

  • 1 gefahrener Km = €0,42


Integrationsamt

Die Vergütung seitens des Integrationsamtes ist im „Preisblatt zur Vergütung von Gebärdensprachdolmetschenden im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch das Integrationsamt beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen)“ ab 01.01.24 geregelt.

Dolmetschzeit:

  • 1 Stunde = €85,-

Vergütung Fahrt- und Nebenkosten (Aufwandspauschale):

  • Gesamtstrecke bis 50 km: €55,-
  • Gesamtstrecke von 51 bis 125 km: €110,-
  • Gesamtstrecke von 126 bis 200 km: €165,-
  • Gesamtstrecke ab 201 km: €220,-

Technikpauschale bei Online-Einsätzen:

  • pro Einsatz = €20,-

Aufeinanderfolgende Einsätze an demselben Einsatzort:

  • Wartezeit bis 60 Minuten:
    Abrechnung in Form eines Dolmetscheinsatzes, Vergütung der Wartezeit in Höhe von €35,- je angefangener halber Stunde
  • Wartezeit über 60 Minuten:
    separate Abrechnung der Dolmetscheinsätze


Privater Bereich (außerhalb des BTHG)
/Vereine/Verbände etc.:

  • Kostenverhandlungen möglich


Übliche Kostensätze

  • Dolmetschzeit: €85,- pro Stunde
  • Fahrtzeit: €85,- pro Stunde
  • Wegstreckenentschädigung: € 0,42 pro Km
Wenn Sie Fragen haben oder sich beim Ausfüllen eines Formulares unsicher sind, können Sie uns gern zu unseren Öffnungszeiten per Skype (LDZ-Sachsen) oder per Telefon (0375-770440) anrufen. Wir unterstützen Sie gern! Weitere Kontaktmöglichkeiten bzw. direkte Ansprechpartner finden Sie hier!
Hinweis: Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalts.